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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.04.1992 - 2 B 30.92   

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BVerwG, 06.04.1992 - 2 B 30.92 (https://dejure.org/1992,2389)
BVerwG, Entscheidung vom 06.04.1992 - 2 B 30.92 (https://dejure.org/1992,2389)
BVerwG, Entscheidung vom 06. April 1992 - 2 B 30.92 (https://dejure.org/1992,2389)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Ermäßigung der Arbeitszeit eines neu eingestellten Beamten - Zulässigkeit der Wahlmöglichkeit des Dienstherrn zwischen voller Beschäftigung und befristeter Kürzung der Arbeitszeit - Umfang des Grundsatzes der vollen Hingabe des Beamten zu seinem Beruf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 52.87

    Beamtenrecht - Teilzeitbeschäftigung - Mangelnde Wahlmöglichkeit

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1992 - 2 B 30.92
    In seinem Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - (BVerwGE 82, 196 ff.) hat der Senat entschieden, daß Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Ermäßigung der Arbeitszeit eines neu eingestellten Beamten ist, daß diesem vom Dienstherrn die Wahl zwischen der die Regel bildenden vollen Beschäftigung und Besoldung und der die Ausnahme darstellenden befristeten Kürzung der Arbeitszeit sowie der Besoldung und Versorgung geboten wird, so daß der Beamte bei Ausübung seines Antragsrechts von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch macht.

    Bereits in seiner Entscheidung vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - (a.a.O.) hat der Senat darauf hingewiesen, daß der Beamte die unterbliebene volle Dienstleistung nicht mehr rückwirkend erbringen kann.

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1992 - 2 B 30.92
    Aus dem Vorbringen in den Beschwerdebegründungen ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 06.04.1992 - 2 B 30.92
    Aus dem Vorbringen in den Beschwerdebegründungen ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 17.06.2010 - 2 C 86.08

    Teilzeitbeamter; Beamtenernennung; Umwandlung in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis;

    Die Anordnung stellt die Rechtsgrundlage für die Gewährung entsprechend geringerer Dienstbezüge in der Teilzeitphase (vgl. § 6 BBesG, § 1 LBesG) und für die entsprechend ermäßigte Berücksichtigung der Teilzeit bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, § 1 LBeamtVG) dar (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 1 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 = Buchholz 237.5 § 85c HeLBG Nr. 1, Beschluss vom 6. April 1992 - BVerwG 2 B 30.92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3).

    Der Besoldungsanspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt der Anrechnung eines etwa infolge der teilweise unterbliebenen Dienstleistung erzielten anderen Einkommens (§ 9a Abs. 1 BBesG, § 1 LBesG) und besteht nur, soweit der Kläger nicht ohnehin mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt und entsprechend besoldet worden war (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 , Beschluss vom 6. April 1992 - BVerwG 2 B 30.92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3).

    Eine zusätzliche Arbeitsleistung des Klägers über die allgemein festgesetzte Arbeitszeit hinaus zum Ausgleich der teilweise unterbliebenen Dienstleistung kann der Beklagte wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage nicht beanspruchen (Urteil vom 2. März 2000, a.a.O., Beschluss vom 6. April 1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 1.99

    Keine Zwangsteilzeitbeschäftigung für Beamte

    Eine zusätzliche Arbeitsleistung des Klägers über die allgemein festgesetzte Arbeitszeit hinaus zum Ausgleich der teilweise unterbliebenen Dienstleistung kann der Beklagte wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage nicht beanspruchen (vgl. Beschluß vom 6. April 1992 - BVerwG 2 B 30.92 - ).
  • BVerwG, 17.06.2010 - 2 C 1.09

    Herbeiführung einer beabsichtigten Rechtsfolge durch Aushändigung einer

    Die Anordnung stellt die Rechtsgrundlage für die Gewährung entsprechend geringerer Dienstbezüge in der Teilzeitphase (vgl. § 6 BBesG, § 1 LBesG) und für die entsprechend ermäßigte Berücksichtigung der Teilzeit bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, § 1 LBeamtVG) dar (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 1 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 = Buchholz 237.5 § 85c HeLBG Nr. 1, Beschluss vom 6. April 1992 - BVerwG 2 B 30.92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3).

    Der Besoldungsanspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt der Anrechnung eines etwa infolge der teilweise unterbliebenen Dienstleistung erzielten anderen Einkommens (§ 9a Abs. 1 BBesG, § 1 LBesG) und besteht nur, soweit der Kläger nicht ohnehin mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt und entsprechend besoldet worden war (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 , Beschluss vom 6. April 1992 - BVerwG 2 B 30.92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3).

    Eine zusätzliche Arbeitsleistung des Klägers über die allgemein festgesetzte Arbeitszeit hinaus zum Ausgleich der teilweise unterbliebenen Dienstleistung kann der Beklagte wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage nicht beanspruchen (Urteil vom 2. März 2000, a.a.O., Beschluss vom 6. April 1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.06.2010 - 2 C 2.09

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung in der

    Die Anordnung stellt die Rechtsgrundlage für die Gewährung entsprechend geringerer Dienstbezüge in der Teilzeitphase (vgl. § 6 BBesG, § 1 LBesG) und für die entsprechend ermäßigte Berücksichtigung der Teilzeit bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, § 1 LBeamtVG) dar (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 1 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 = Buchholz 237.5 § 85c HeLBG Nr. 1, Beschluss vom 6. April 1992 - BVerwG 2 B 30.92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3).

    Der Besoldungsanspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt der Anrechnung eines etwa infolge der teilweise unterbliebenen Dienstleistung erzielten anderen Einkommens (§ 9a Abs. 1 BBesG, § 1 LBesG) und besteht nur, soweit die Klägerin nicht ohnehin mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt und entsprechend besoldet worden war (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 , Beschluss vom 6. April 1992 - BVerwG 2 B 30.92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3).

    Eine zusätzliche Arbeitsleistung der Klägerin über die allgemein festgesetzte Arbeitszeit hinaus zum Ausgleich der teilweise unterbliebenen Dienstleistung kann der Beklagte wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage nicht beanspruchen (Urteil vom 2. März 2000, a.a.O., Beschluss vom 6. April 1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.06.2010 - 2 C 3.09

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung in der

    Die Anordnung stellt die Rechtsgrundlage für die Gewährung entsprechend geringerer Dienstbezüge in der Teilzeitphase (vgl. § 6 BBesG, § 1 LBesG) und für die entsprechend ermäßigte Berücksichtigung der Teilzeit bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, § 1 LBeamtVG) dar (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 1 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 = Buchholz 237.5 § 85c HeLBG Nr. 1, Beschluss vom 6. April 1992 - BVerwG 2 B 30.92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3).

    Der Besoldungsanspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt der Anrechnung eines etwa infolge der teilweise unterbliebenen Dienstleistung erzielten anderen Einkommens (§ 9a Abs. 1 BBesG, § 1 LBesG) und besteht nur, soweit der Kläger nicht ohnehin mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt und entsprechend besoldet worden war (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 , Beschluss vom 6. April 1992 - BVerwG 2 B 30.92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3).

    Eine zusätzliche Arbeitsleistung des Klägers über die allgemein festgesetzte Arbeitszeit hinaus zum Ausgleich der teilweise unterbliebenen Dienstleistung kann der Beklagte wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage nicht beanspruchen (Urteil vom 2. März 2000, a.a.O., Beschluss vom 6. April 1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.06.2010 - 2 C 9.09

    Aufhebung einer auf Lebenszeit ernannten Teilzeitanordnung ohne Beamtenstatus im

    Die Anordnung stellt die Rechtsgrundlage für die Gewährung entsprechend geringerer Dienstbezüge in der Teilzeitphase (vgl. § 6 BBesG, § 1 LBesG) und für die entsprechend ermäßigte Berücksichtigung der Teilzeit bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, § 1 LBeamtVG) dar (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 1 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 = Buchholz 237.5 § 85c HeLBG Nr. 1, Beschluss vom 6. April 1992 - BVerwG 2 B 30.92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3).

    Der Besoldungsanspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt der Anrechnung eines etwa infolge der teilweise unterbliebenen Dienstleistung erzielten anderen Einkommens (§ 9a Abs. 1 BBesG, § 1 LBesG) und besteht nur, soweit die Klägerin nicht ohnehin mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt und entsprechend besoldet worden war (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 , Beschluss vom 6. April 1992 - BVerwG 2 B 30.92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3).

    Eine zusätzliche Arbeitsleistung der Klägerin über die allgemein festgesetzte Arbeitszeit hinaus zum Ausgleich der teilweise unterbliebenen Dienstleistung kann der Beklagte wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage nicht beanspruchen (Urteil vom 2. März 2000, a.a.O., Beschluss vom 6. April 1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.06.2010 - 2 C 4.09

    Herbeiführung einer beabsichtigten Rechtsfolge durch Aushändigung einer

    Die Anordnung stellt die Rechtsgrundlage für die Gewährung entsprechend geringerer Dienstbezüge in der Teilzeitphase (vgl. § 6 BBesG, § 1 LBesG) und für die entsprechend ermäßigte Berücksichtigung der Teilzeit bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, § 1 LBeamtVG) dar (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 1 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 = Buchholz 237.5 § 85c HeLBG Nr. 1, Beschluss vom 6. April 1992 - BVerwG 2 B 30.92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3).

    Der Besoldungsanspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt der Anrechnung eines etwa infolge der teilweise unterbliebenen Dienstleistung erzielten anderen Einkommens (§ 9a Abs. 1 BBesG, § 1 LBesG) und besteht nur, soweit der Kläger nicht ohnehin mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt und entsprechend besoldet worden war (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 , Beschluss vom 6. April 1992 - BVerwG 2 B 30.92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3).

    Eine zusätzliche Arbeitsleistung des Klägers über die allgemein festgesetzte Arbeitszeit hinaus zum Ausgleich der teilweise unterbliebenen Dienstleistung kann der Beklagte wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage nicht beanspruchen (Urteil vom 2. März 2000, a.a.O., Beschluss vom 6. April 1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.06.2010 - 2 C 5.09

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung in der

    Die Anordnung stellt die Rechtsgrundlage für die Gewährung entsprechend geringerer Dienstbezüge in der Teilzeitphase (vgl. § 6 BBesG, § 1 LBesG) und für die entsprechend ermäßigte Berücksichtigung der Teilzeit bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, § 1 LBeamtVG) dar (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 1 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 = Buchholz 237.5 § 85c HeLBG Nr. 1, Beschluss vom 6. April 1992 - BVerwG 2 B 30.92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3).

    Der Besoldungsanspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt der Anrechnung eines etwa infolge der teilweise unterbliebenen Dienstleistung erzielten anderen Einkommens (§ 9a Abs. 1 BBesG, § 1 LBesG) und besteht nur, soweit die Klägerin nicht ohnehin mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt und entsprechend besoldet worden war (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 , Beschluss vom 6. April 1992 - BVerwG 2 B 30.92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3).

    Eine zusätzliche Arbeitsleistung der Klägerin über die allgemein festgesetzte Arbeitszeit hinaus zum Ausgleich der teilweise unterbliebenen Dienstleistung kann der Beklagte wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage nicht beanspruchen (Urteil vom 2. März 2000, a.a.O., Beschluss vom 6. April 1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.06.2010 - 2 C 7.09

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung in der

    Die Anordnung stellt die Rechtsgrundlage für die Gewährung entsprechend geringerer Dienstbezüge in der Teilzeitphase (vgl. § 6 BBesG, § 1 LBesG) und für die entsprechend ermäßigte Berücksichtigung der Teilzeit bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, § 1 LBeamtVG) dar (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 1 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 = Buchholz 237.5 § 85c HeLBG Nr. 1, Beschluss vom 6. April 1992 - BVerwG 2 B 30.92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3).

    Der Besoldungsanspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt der Anrechnung eines etwa infolge der teilweise unterbliebenen Dienstleistung erzielten anderen Einkommens (§ 9a Abs. 1 BBesG, § 1 LBesG) und besteht nur, soweit der Kläger nicht ohnehin mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt und entsprechend besoldet worden war (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 , Beschluss vom 6. April 1992 - BVerwG 2 B 30.92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3).

    Eine zusätzliche Arbeitsleistung des Klägers über die allgemein festgesetzte Arbeitszeit hinaus zum Ausgleich der teilweise unterbliebenen Dienstleistung kann der Beklagte wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage nicht beanspruchen (Urteil vom 2. März 2000, a.a.O., Beschluss vom 6. April 1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.06.2010 - 2 C 6.09

    Herbeiführung einer beabsichtigten Rechtsfolge durch Aushändigung einer

    Die Anordnung stellt die Rechtsgrundlage für die Gewährung entsprechend geringerer Dienstbezüge in der Teilzeitphase (vgl. § 6 BBesG, § 1 LBesG) und für die entsprechend ermäßigte Berücksichtigung der Teilzeit bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, § 1 LBeamtVG) dar (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 1 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 = Buchholz 237.5 § 85c HeLBG Nr. 1, Beschluss vom 6. April 1992 - BVerwG 2 B 30.92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3).

    Der Besoldungsanspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt der Anrechnung eines etwa infolge der teilweise unterbliebenen Dienstleistung erzielten anderen Einkommens (§ 9a Abs. 1 BBesG, § 1 LBesG) und besteht nur, soweit die Klägerin nicht ohnehin mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt und entsprechend besoldet worden war (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 , Beschluss vom 6. April 1992 - BVerwG 2 B 30.92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3).

    Eine zusätzliche Arbeitsleistung der Klägerin über die allgemein festgesetzte Arbeitszeit hinaus zum Ausgleich der teilweise unterbliebenen Dienstleistung kann der Beklagte wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage nicht beanspruchen (Urteil vom 2. März 2000, a.a.O., Beschluss vom 6. April 1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.05.2010 - 2 C 84.08

    Teilzeitbeamter; Beamtenernennung; Umwandlung in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis;

  • BVerwG, 15.05.1997 - 2 C 3.96

    Antrag auf Urlaub ohne Dienstbezüge - Freiwilligkeit - Rücknahme nach Bewilligung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2006 - 1 L 9/06

    Zur Rücknahme einer rechtswidrig angeordneten Teilzeitbeschäftigung eines Beamten

  • BVerwG, 27.05.2010 - 2 C 85.08

    Zwangsteilzeit beamteter Lehrer in Brandenburg

  • OVG Thüringen, 12.12.2006 - 2 KO 379/06

    Recht der Landesbeamten; Unzulässigkeit der ("unfreiwilligen")

  • OVG Niedersachsen, 13.12.2001 - 5 LB 2723/01

    Arbeitszeit; Beamter; Bewerberauswahl; Dienstleistungspflicht; Eignung;

  • VG Köln, 26.03.2002 - 3 K 2709/01

    Ausgestaltung des Anspruchs einer in das Beamtenverhältnis auf Probe benannten

  • VG Weimar, 31.01.2006 - 4 K 5868/04

    Rechtmäßigkeit einer gegen den Willen einer verbeamteten Lehrerin ausgesprochenen

  • OVG Niedersachsen, 13.12.2001 - 5 LB 2418/01

    Lehrer: Teilzeitbeschäftigung rechtmäßig?

  • VG Weimar, 31.01.2006 - 4 K 130/05

    Recht der Landesbeamten; Rechtswidrigkeit einer aufgezwungenen

  • VG Minden, 15.05.2002 - 4 K 3977/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer gegenüber eines verbeamteten Lehrers

  • VG Minden, 15.05.2002 - 4 K 4069/00

    Ausgestaltung des Rechts eines Beamten auf Vollzeitbeschäftigung;

  • VG Minden, 15.05.2002 - 4 K 1837/01

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer durch Bescheid der Bezirksregierung

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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 22.07.1994 - 2 B 30.92   

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OVG Berlin, Entscheidung vom 22.07.1994 - 2 B 30.92 (https://dejure.org/1994,11373)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Werbeanlage; Fremdwerbung; Funktionslosigkeit; Wohngebiet; Verfassungsrecht

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 923 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...

  • OVG Berlin, 27.11.2001 - 2 N 15.01

    Bauordnungsrecht: Anbringung von Werbeanlagen im allgemeinen Wohngebiet,

    Der beschließende Senat hat wiederholt entschieden, dass gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgewährleistung nach Artikel 14 Abs. 1 GG bestehen (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juli 1994, LKV 1995, 256 sowie die Nachweise bei Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer, BauO Bln , 5. Aufl. 1999, § 11 Rdnr. 18 für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
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